Der Bebauungsplan Volksdrof 40 ist im Internet öffentlich zugänglich., ebenso der Geltungsbereich

Die Begründung zum Bebauungsplan Volksdrof 40 ist im Internet öffentlich zugänglich

Die Flurstücke in Hamburg können öffentlich eingesehen werden

Die Hamburgische Bauordnung HBauO gibt den gesetzlichen übergeordneten Rahmen

Hier Finden sich Erläuterungen und ein
FAQ zur HBauO

Hamburgisches Transparenzportal

Im Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) ist eine umfassende Veröffentlichungspflicht von bislang verwaltungsinternen Informationen festgelegt, um die vorhandenen Informationsmöglichkeiten zu verbessern, die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zu fördern und die Kontrolle staatlichen Handelns zu unterstützen.

Wir konnten z.B. zu Maetzelweg 7 und Immenschuur 16 die Genehmigungen mit den vielen Ausnahmen im Portal finden.

Aktuelle Bauvorhaben, wie etwa am Foßredder, Immenschuur 8 oder dem Mellenbergstieg, sind jedoch nicht dokumentiert.

Wann hält es die Behörde für nötig, der Transparenz Rechnung zu tragen?

Der gesunde Menschenverstand wird ad absurdum geführt!

WR II o 2 Wo (E) heißt übersetzt:

• WR = reines Wohngebiet
• II = Zahl der Geschosse, als Höchstmaß (!)
• o = offene Bauweise
• 2 Wo = höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden, hier 2
• E = nur Einzelhäuser zulässig

Wir haben also Wohnungen in Wohngebäuden als Einzelhaus. Das Dach als Staffelgeschoss ist in dieser Gegend zulässig.

Der gemeine Bürger liest hier also konkret, er darf ein Einzelhaus als Wohngebäude mit zwei Wohnungen über zwei Geschosse plus Staffelgeschoss bauen. Das ergibt 2 Wohnungen auf diesem Grundstück/Flurstück.

Der gerissene Investor nebst Rechtsanwalt definiert allerdings in das Einzelhaus zwei Wohngebäude hinein. Sieht aus wie ein Doppelhaus, ist ein Doppelhaus (siehe am Maetzelweg/Mellenbergweg), darf aber nicht so heißen, da nur Einzelhäuser laut B-Plan zulässig sind. So kommen dann 2 Wohnungen in 2 Wohngebäuden in einem Einzelhaus (!) über zwei Geschosse plus Staffelgeschoss zum Tragen, also 4 Wohnungen auf diesem Grundstück/Flurstück.

Damit dann allerdings bei dieser gedehnten und unanständigen Erweiterung der Wohnungen noch hinreichend Fläche pro Wohnung bereitgestellt werden kann, müssen dann Ausnahmegenehmigungen genutzt und gewährt werden, um die überbaute Fläche zu erweitern. Dies ist wiederum meist nur möglich, wenn Mindestabstände zu Grundstücksgrenzen und Baufluchten verletzt werden, wozu ebenfalls Ausnahmegenehmigungen nötig sind.

Ohne diese und weitere Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen wäre die Sinnverdrehung des „Einzelhauses mit mehreren Wohngebäuden“ zwecklos, da kein Käufer die in dieser Gegend aufgerufenen Preise für zu kleine Wohnungen zahlt und kein Investor sich für eine solche Konstellation engagieren würde.

Nun, für wen ist ein B-Plan gedacht? Für die Betroffenen (hier Bürger und Einwohner)!

Diejenigen, die in dem entsprechenden Gebiet wohnen und leben, und das mit Absicht, sind von den Regelungen betroffen – besonders, wenn der Bestand geändert wird. Also z.B. bei einem Neubau. Nicht diejenigen, die das Grundstück veräußern, haben mit den Folgen zu leben! Auch nicht die Investoren und Bauträger, die ggf. völlig ortsfremd sind und nicht mals die Belegenheit kennen!

Hamburg ist ein flächenbegrenztes Land. Die Bevölkerung wächst und es findet sicher noch immer „Landflucht“ statt. Außerdem wirbt Hamburg damit, das „Tor zur Welt“ zu sein und ist zweifellos attraktiv. Attraktiv, warum? Unter Anderem, da Hamburg keine monströse Skyline hat, einen schönen See in der Mitte und VIEL Grün!

Ganz besonders tragen im Nordosten Hamburgs die Walddörfer dazu bei!

Um dennoch mehr Bürgern einen Platz in Hamburg zum Wohnen zu ermöglichen, hat der Hamburger Senat das Primat der Innenentwicklung ausgegeben, alle Bebauungsmöglichkeiten „nach oben“ auszunutzen, bekannt auch als „Hamburger Maß“. Bei Bauvorhaben sollen also die rechtlichen Möglichkeiten so genutzt werden, die Wohneinheiten zu maximieren. Hier fühlen sich Entscheidungsträger allerdings schnell bemüßigt oder berechtigt, die Grenzen über ein allgemein verständliches Maß zu setzen.

Für Volksdorf (B-Plan Volksdorf 40) stimmen wir zu, eine „behutsame“ Bauraumverdichtung vorzunehmen – dafür ist der B-Plan in der letzten Dekade angepasst und präzisiert worden. Wobei wir nicht zustimmen, ist die ungehindert maximale Auslegung der Bestimmungen sowie die ausufernde Praxis, Ausnahmen zu gewähren – nicht im Sinne der ortansässigen Bevölkerung!

Wollen Sie uns generell und/oder für juristische Schritte finanziell unterstützen? Wir freuen uns auf Ihre Schenkung!

Überweisung an Commerzbank:  Dr. Jürgen Studt; IBAN: DE14 2004 0000 0483 1897 00;

Verwendungszweck: „Schenkung an die Initiative Volksdorf40+ zur Unterstützung“