Denken Sie daran: ‚Wo kein Kläger, da kein Richter!‘

Wenn wir etwas an der aktuellen Praxis ändern wollen, braucht es Menschen, die etwas tun!

1) eine juristische Person (Sie), die
2) innerhalb der sog. Schicksalsgemeinsachft der Bebauung liegt, muss
3) innerhalb von 6 Wochen Einspruch einlegen!

Nicht nur der unmittelbare Zaunnachbar kann Einspruch einlegen, auch etwas entfernte Bewohner, die durch Sicht, Lärm, Licht oder Parkraum betroffen sind, haben berechtigte Interessen zu vertreten. Diese bilden die Schicksalsgemeinschaft – im Internet unter „Wannsee-Urteil“ nachzulesen.

Bauamt wie Rechtsamt streiten dies regelmäßig nach dem initialen Einspruch ab. Dies stimmt in vielen Fällen nicht!
Auch behaupten sie, die Aussicht auf Erfolg sei nicht gegeben. Auch das stimmt ggf. nicht!

Wir haben das prüfen lassen und hatten Recht: Das Bauamt hat die entsprechende Baugenehmigung zu unrecht erteilt, das Rechtsamt hat ebenso falsch geurteilt.

Haben Sie Mut und bleiben Sie Ihrem gesunden Menschenverstand verpflichtet! Lassen Sie die Dinge vor Gericht prüfen!


Häufig gestellte Fragen
Wir können und dürfen als Bürgerinitiative keine Rechtsberatung durchführen oder ersetzen. Alle Angaben dienen dem Erfahrungsaustausch untereinander. Alle Angaben sind daher ohne Gewähr und können keine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt ersetzen. Wir veröffentlichen hier unsere eigenen Erfahrungen und übernehmen daher für die Richtigkeit keinerlei Haftung. Mit der Nutzung diese Seite erklären sich die Nutzer mit dem hierin liegenden Haftungsausschluss einverstanden.
Welcher B-Plan gilt?

Über Straße in Hamburg im Internt suchen

Wenn man einen B-Plan weiß, kann man ihn hier über hamburg.de aufrufen.

Was ist auf dem betreffenden Grundstück erlaubt?

Über die Auszeichnungen im B-Plan im Internet einsehen (unverbindlich), oder

über Kontakt zur Behörde = zuständiges Bauamt des Bezirksamts (rechtsverbindlich) herausfinden: immer schriftlich, das hat sich bewährt!

Sich als Nachbar vorstellen und beantragen, Auskunft bezüglich beantragter oder bereits genehmigter Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück zu erhalten.

Wann liegt eine Baugenehmigung vor?

Baugenehmigung ist entweder erteilt oder ggf. durch eine sog. Genehmigungsfiktion nach Ablauf von 3 Monaten nach Einreichen vollständiger Bauunterlagen durch den Bauherrn erteilt.

Bei Kenntnis von Bauaktivitäten …!

Als Nachbar muss ich nach Kenntnis vom Bauvorhaben auf die Widerspruchsfrist von 1 Monat achten:

Innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Bauvorhaben muss Widerspruch schriftlich eingelegt werden. Am besten den Eingang des Schreibens vor Ort beim Amt auf einer Kopie abstempeln lassen, sonst als Fax vorab und per Einwurf-Einschreiben per Post hinterher.

Achtung, hier muss man ggf. schnell sein, wenn z.B. ein Bauschild das Vorhaben ankündigt oder der Bagger auffährt.

Auch kann die Dokumentation über Fotos beispielsweise vom bisherigen Gebäude oder vom Baumbestand vor Baubeginn sinnvoll sein, um später Ansprüche belegen zu können.

Bin ich berechtigt, einen Widerspruch einzulegen?

Die Nachbareigenschaft endet nicht am Gartenzaun!!! Räumliche Nähe zum Grundstück und damit Auswirkungen durch z. B. Vorbildwirkung reicht aus.

Die Rechte der Nachbarn sind durch das sog.“Wannsee-Urteil“ massiv gestärkt worden (im Internet mit diesem Stichwort zu finden). Es geht hier um eine sogenannte Schicksalsgemeinschaft.

Erfolgsaussicht des Widerspruchs:
1. Die Baugenehmigung muss rechtswidrig erteilt sein (nicht mit dem BPlan übereinstimmen, keine genehmigungsfähige Ausnahme sein) und
2. der Nachbar muss hierdurch in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt sein. Die Bauämter behaupten hier häufig, der Widersprechende wäre weder ein Nachbar noch in seinen Rechten verletzt. Hier hilft das sog. „Wannsee-Urteil“ weiter. Danach sind die umliegenden Eigentümer zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden, woraus sich für sie eine Rechtverletzung ergeben kann, wenn die Behörde sich nicht an die Bebauungspläne hält.

Wie reiche ich Widerspruch ein?

Einen Widerspruch einreichen ist für jeden Bürger offen. Ein einfaches Schreiben reicht grundsätzlich, wer mehr Details kennt, kann den Druck damit erhöhen. Eine detaillierte Begründung ist hier nicht nötig, das ist dem unerfahrenen Bürger nicht zuzumuten. Die Prüfpflicht liegt beim Bauamt.

Berechtigt bin ich, wenn ich der angesprochenen Schicksalsgemeinschaft angehöre.
Adressat ist das zuständige Bauamt. Zu nennen sind Straße und Hausnummer und das betroffene Flurstück.
Man kann „vorsorglich und fristgerecht“ Widerspruch einlegen, wenn die beantragte oder genehmigte Bebauung nicht konkret bekannt ist, sonst legt man eben Widerspruch ein.

Die Initiative hat hier Erfahrungen gesammelt und kann ggf. helfen.

Was passiert nach Erhebung des Widerspruchs?

Das Bauamt leitet den Widerspruch an das zuständige Rechtsamt weiter, um schnell „Spreu von Weizen“ zutrennen – hat der Widerspruch Sinn oder kann (wirklich) unnötiger Aufwand der Behörden vermieden werden – soweit die Theorie.

Häufig erhält der Widersprechende einen Brief, weshalb der Widerspruch erfolglos sei, verbunden mit der Aufforderung, sich darüber zu erklären, ob der Widerspruch trotzdem aufrecht erhalten werden soll und ansonsten die Kosten steigen würden. Dies ist noch nicht der Widerspruchsbescheid! Die Praxis zeigt, dass hier versucht wird, auch berechtigte Anliegen „abzubügeln“ und den Bürger eher einzuschüchtern, statt ihn bei der Klärung seiner Bedenken zu unterstützen.

Der Widerspruchsbescheid entscheidet über den eingelegten Widerspruch und enthält zwingend eine Rechtsmittelbelehrung, d.h. er sagt genau, bei welchem Gericht gegen diese behördliche Entscheidung innerhalb eines Monats Klage erhoben werden kann.

Dann kann eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Erheben einer Nachbarklage herbeigeführt werden.
Erfolgsaussichten der Nachbarklage: wie beim Widerspruch.

Erheben einer Klage

Liegt vom Bauamt/Rechtsamt eine Entscheidung zum Widerspruch vor – und erst dann – kann man Klage erheben, wenn man mit der gefällten Entscheidung nicht einverstanden ist. Dann kann eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Erheben einer Nachbarklage herbeigeführt werden.
Erfolgsaussichten der Nachbarklage: wie beim Widerspruch.

Fristen und „aufschiebende Wirkung“

Achtung, innerhalb der Monatsfrist muss sowohl der Widerspruch als auch eine spätere Klage bei der Behörde bzw. dem Gericht eingehen, d.h. dort vor Ort angekommen sein.

Ein vom Nachbar eingelegter Widerspruch und eine vom Nachbar erhobene Klage haben keine sog. „aufschiebende Wirkung“.

Dies beudeutet, dass die erteilte oder durch Fiktion entstandene Baugenehmigung vom Bauherr grundsätzlich benutzt werden darf, auch wenn Widerspruch und Klage laufen.

Wann ist ein „Eilverfahren“ anzustreben?

Wenn während des laufenden Widerspruchsverfahrens oder während des laufenden Klageverfahrens die „Bagger“ anrollen, kann ein Eilverfahren beim zuständigen Verwaltungsgericht gestartet werden, um einen vorläufigen Baustop zu erwirken. Ziel ist hier, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung des laufenden Nachbarwiderspruchs bzw. der laufenden Nachbarklage anordnet bis über den Widerspruch oder die Klage entschieden ist.

Was muss ich wann begründen?

Beim Widerspruch und bei der Klageerhebung muss der betroffene Nachbar prinzipiell nur vortragen, warum z.B. die Baugenehmigung gegen den Bebauungsplan verstößt und er hierdurch in seinen Rechten verletzt wird. Nennung von juristischen Sachverhalten und Paragrafen sind hier nicht nötig. Das Rechtsamt und später das Gericht müssen von Amts wegen dann inhaltlich prüfen.

Bei einem Eilverfahren muss der Antragsteller (= Widersprechender oder Kläger) genau darlegen, weshalb die Baugenehmigung rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Das Gericht muss soviele Informationen von ihm erhalten, dass es nach sog. „summarischer Prüfung“ zu dem Ergebnis kommt, dass die Baugenehmigung wahrscheinlich aufzuheben sein wird.

Hier sind tiefgreifende juristische Ausführungen notwendig und damit in der Regel die Beauftragung eines versierten Rechtsanwalts nötig.

Wie lange dauern die Verfahren? – Daten sichern!

Die Bearbeitungszeiten für Widersprüche wurden uns mit mehr als 10 Monaten berichtet. Daher ist durchaus damit zu rechnen, dass die Bagger schon anrollen, bevor über den Widerspruch entschieden wird. Gleiches gilt für eine Klage, die noch mehr Zeit beansprucht. Es kann daher ein Eilverfahren nötig sein/werden, welches ein zügiges Handeln eines Rechtsanwalts erforderlich macht.

Grundsätzlich immer alle Briefumschläge an die erhaltene Post antackern, von Hand das Datum des Eingangs bei sich selbst im Hausbriefkasten notieren und aufheben. Da durch diesen Zugang bei einem selbst ggf. eine Frist ausgelöst werden kann, ist der Briefumschlag ggf. ein Beweis für eigenes rechtzeitiges Handeln.

Erfolge Widerspruch nebst Eilverfahren unserer Initiative:

Bisher ist durch die Kammer 9 des Verwaltungsgerichts in einem Eilverfahren zugunsten der Nachbarn im Bereich des B-Plans Volksdorf 40 entschieden worden,
– dass die Nachbareigenschaft nicht am Gartenzaun endet,
– dass keine Mehrfamilienhäuser errichtet werden dürfen, wenn der B-Plan nur Einzelhäuser oder Doppelhäuser erlaubt,
– dass der B-Plan drittschützende Eigenschaften in seinen Festsetzungen hat, d.h. dass der Nachbar in seinen Rechten verletzt ist, wenn die Festsetzungen des Plans überschritten werden.